Geschäftsbedingungen Nearshore/Offshore-Entwicklung

Stand: 01.01.2019

1. Gegenstand:

Diese Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen im Bereich der Nearshore/Offshore-Entwicklung zwischen unseren Kunden und uns, der Pearlpickers GmbH, Herbststraße 4, 87435 Kempten (nachfolgend bezeichnet als „PP“).

2. Geltungsbereich

2.1. PP erbringt ihre Leistungen und Dienste für Auftraggeber (nachfolgend Kunde genannt) im Bereich Nearshore/Offshore-Entwicklung ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, soweit es im Vertrag zwischen den Parteien nicht anders geregelt ist.

2.2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern in diesem Bereich, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung bedarf.

2.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter gelten nur insoweit, als PP diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2.4. Mit Auftragserteilung erkennt der Kunde diese Geschäftsbedingungen ausdrücklich an.

3. Vertragsschluss

3.1. Der Vertrag kommt zustande durch schriftliche oder elektronische Angebotsbestätigung des Kunden, schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung durch PP oder Vertragsabschluss zwischen den Parteien.

3.2. Die Angebote von PP verlieren Ihre Gültigkeit nach 2 Wochen.

3.3. Das von PP dem Kunden überlassene Angebot darf der Kunde weder als Ganzes noch in Teilen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch PP Dritten zugänglich machen.

3.4. Alle vorvertraglich dem Kunden überlassene Werke und Leistungen bleiben Eigentum von PP und dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch PP Dritten zugänglich gemacht werden.

4. Leistungsumfang

4.1. Der Umfang der von PP für den Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Angebots zu entnehmen. Dazu gehören auch alle zusätzlichen Anforderungen und Leistungsbeschreibungen, die die im Angebot genannten Leistungen ergänzen oder konkretisieren. Alle Anforderungen und Leistungsbeschreibungen werden an PP in schriftlicher oder elektronischer Form übergeben oder werden gemeinsam mit dem Kunden abgestimmt, voneinander abgegrenzt und in der von PP benötigten Form (zB als „User Story“) erfasst. Alle damit verbundenen Tätigkeiten von PP gehören zur vergütungspflichten Leistungen und werden mit üblichen Stundensätzen abgerechnet. Dazu gehören auch die nachträglichen Konkretisierungen, Anpassungen und Erweiterungen der bis dahin erfassten Beschreibungen.

4.2. PP ist zu Teilleistungen berechtigt. Als Teilleistung gilt ein selbstständig nutzbares Teil der vereinbarten Leistung oder des vereinbarten Auftrages. Als Teilleistung gelten somit auch die Umsetzungen von einzelnen Anforderungen oder Aufgaben, die separat einzusetzen sind.

4.3. PP ist berechtigt, sich für die Durchführung des Vertrages der Hilfe qualifizierter Subunternehmen und Subunternehmer zu bedienen und die damit verbundenen Rechte und Pflichten auf diese als Erfüllungsgehilfen zu übertragen. Werden Leistungen von solchen Dritten nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß erbracht, kann PP die Leistungen nur mit Verzögerungen erbringen oder Abstand vom Vertrag nehmen. Der Kunde ist darüber unverzüglich zu unterrichten, soweit möglich oder zumutbar. Die Auswahl und Überwachung dieser Dritten obliegt PP.

4.4. Nicht im Angebot ausdrücklich genannte Leistungen gehören nicht zum Vertragsinhalt und sind seitens PP nicht geschuldet, soweit diese nicht zusätzlich in schriftlicher oder elektronischer Form vereinbart worden sind.

4.5. Die PP verpflichtet sich, ausreichend geprüfte und auf Viren- und Trojaner-Freiheit gescannte Software zu liefern. Soweit die Installation vom Kunden selbst erfolgt, ist eine Datensicherung von Ihm zuvor durchzuführen. PP haftet nicht für die Schäden, die durch falsche Installation oder durch mangelnde Datensicherung entstehen.

4.6. PP ist nicht zur Herausgabe von Zwischenergebnissen wie z.B. Entwürfen, Layouts, Quelldateien etc. verpflichtet.

4.7. PP behält sich geringfügige und/oder technisch bedingte Abweichungen vom Vertragsinhalt vor, sofern dem Kunden hierdurch weder wirtschaftliche noch technische Nachteile entstehen.

4.8. Soweit erforderlich, ist PP berechtigt, die Nutzung von zusätzlicher Projektmanagement-Software durch die beiden Parteien zu verlangen.

5. Leistungsänderungen

5.1. Alle Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder elektronischen Form. Mündlich erteilte Aufträge oder Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie durch PP schriftlich oder elektronisch innerhalb von einer Woche bestätigt werden und der Kunde nach Zugang dieser Bestätigung innerhalb von einer Woche schriftlich oder elektronisch nicht widerspricht.

5.2. Alle Änderungen zum Vertrag führen zur Anpassung der Projektplanung und der Kostenkalkulation (T&M: diese ist eine Schätzung und ist damit nicht verbindlich). PP behält sich eine angemessene Zeit vor, um diese zu bestimmen. Alle mit den Änderungen oder Ergänzungen entstehenden Mehrkosten inkl. den Kosten für die Prüfung der Auswirkungen auf die bestehende Vereinbarung und die Kosten für die bereits erbrachten Leistungen, die nicht mehr benötigt werden, hat der Kunde zu tragen. Dafür gelten die üblichen Stundensätze.

5.3. Nach Aufforderung durch PP ist der Kunde zur Freigabe von Skizzen, Entwürfen, Mockups oder Wireframes sowie Zwischenergebnissen verpflichtet, sofern diese für sich sinnvoll beurteilt werden können.

5.4. Änderungswünsche nach Freigabe durch den Kunden stellen Leistungsänderungen dar.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Sämtliche Zahlungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungszugang an PP zu leisten. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung bei PP. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn die Ansprüche unbestritten sind.

6.2. Werden die Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder sonstigen Zahlungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von zwei Wochen nicht erbracht, so kann PP den Vertrag fristlos kündigen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten, sämtliche Forderungen vom PP werden sofort in einem Betrag fällig.

6.3. PP behält sich das Recht vor, Anzahlungen in Höhe von 30% der vereinbarten oder geschätzten Vertragssumme unmittelbar nach der Auftragserteilung zu erheben. Verträge mit einem Auftragswert von unter 1.000,00 EUR werden nur mit mindestens 50% Vorkasse abgeschlossen.

6.4. Zahlt der Kunde den auf der Rechnung vereinbarten Rechnungsbetrag nicht, ist PP berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu fordern.

6.5. PP ist berechtigt, offene Forderungen an Dritte ohne Einverständnis des Kunden abzutreten. Soweit eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden vermutet wird, ist PP berechtigt, Vorkasse, Bankbürgschaften oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

6.6. Der Kunde hat etwaige Einwendungen gegen Rechnungen von PP schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Rechnung gegenüber PP geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Einwendungen nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

6.7. Eine ordentliche Rechnungsstellung erfolgt grundsätzlich per E-Mail, vorausgesetzt im Vertrag nichts anders vereinbart ist. Verlangt der Kunde eine außerordentliche Rechnungsstellung auf dem Briefpostwege, wird von PP für jede Rechnung ein zusätzliches Entgelt iHv EUR 5 dem Kunden in Rechnung gestellt.

6.8. Wegen eines Mangels kann der Kunde Zahlungen nur zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teils zurückbehalten.

7. Vergütung

7.1. Die Vergütung der erbrachten Leistungen erfolgt in Euro. Die genannten oder angegangenen Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und sind im Vertrag, in schriftlicher oder elektronischer Form festgelegt.

7.2. Ist eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbart, wird auf der Grundlage der Tätigkeitsberichte auf der Basis des tatsächlichen angefallenen Zeitaufwands abgerechnet. Wenn nichts anders in schriftlicher oder elektronischer Form vereinbart wurde, gelten die üblichen Stundensätze der PP.

7.3. Kostenvoranschläge der PP werden nach besten Willen und Gewissen auf Basis der zum Zeitpunkt der Schätzung verfügbaren Informationen, die oft unvollständig sind, gemacht und sind unverbindlich.

7.4. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von PP schriftlich veranschlagten um mehr als zwanzig (20) Prozent übersteigen, wird PP den Kunden auf die höheren Kosten unverzüglich hinweisen.

7.5. Soweit mit dem Kunden nichts anders vereinbart wurde, sind alle Auslagen, Spesen und Reiseaufwendungen, die der PP im Rahmen des Auftrags entstehen, vom Kunden zu tragen und werden zum Selbstkostenpreis weiter berechnet.

7.6. Nach Wunsch der Kunden kann die Vergütung der Leistungen der PP eine Höchstbegrenzung haben. In diesem Fall ist es dem Kunden bewusst, dass die Leistungen entweder nicht in vollen Umfang, nicht in gewünschter Ausprägung oder gewünschtem Detaillierungsgrad erbracht werden können.

7.7. PP passt die Preise jährlich der allgemeinen Kostenentwicklung an. Kommt es nicht zu einer Einigung, können beide Vertragsparteien den Vertrag mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Preissteigerung außerordentlich kündigen.

7.8. Ist eine fixe Vergütung vereinbart, so ist PP berechtigt, die in sich abgeschlossenen und selbstständig nutzbaren Teile der vereinbarten Leistung in Rechnung zu stellen, mindestens in folgenden Anteilen der Vergütung – bei Vertragsbeginn 30 %, bei erster Teillieferung 40 % und die restlichen 30% bei vollständiger Lieferung der Leistung, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde.

7.9. PP ist bei fixer Vergütung zu einer angemessenen Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Vergütung berechtigt, wenn aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Information oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Kunden der zu erbringende Arbeitsaufwand erheblich über den Schätzungen liegt, die PP bei Vertragsschluss zugrunde gelegt hat.

8. Mitwirkungspflichten des Kunden

8.1. Der Kunde ist verpflichtet, PP nach Kräften bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen rechtzeitig und unentgeltlich für PP bei der Einholung von notwendigen Genehmigungen und Informationen, bei der Verschaffung der notwendigen Zugangsdaten, der Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie der Hard- und Software, bei dem Einrichten eines sicheren Fernzugangs sowie bei dem Zugänglichmachen der notwendigen Infrastruktur sowie der Räumlichkeiten zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist.

8.2. Der Kunde unterstützt PP in Fragen des Projektverlaufes, bei der Festlegung der Anforderungen und Leistungsbeschreibungen, bei der Bereitstellung benötigter Informationen, Bilder, Texte und Dokumente, bei der Durchführung von Reviews und Qualitätssicherung der Leistungen.

8.3. Vom Kunden bereitzustellende Inhalte sind in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, digitalen Standard-Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung, Optimierung oder Weiterbearbeitung der Inhalte in ein anderes Format oder Darstellung erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten nach den üblichen Stundensätzen der PP.

8.4. Für eine ordnungsgemäße Fehlererkennung und Fehlerbeseitigung ist vorausgesetzt, dass der Kunde in die Anwendung, die Infrastruktur oder deren Konfigurationen nicht eingegriffen oder diese nicht verändert hat. Sowie das diese ordnungsgemäß betrieben werden. Es ist insbesondere erforderlich, dass der Fehler vom Kunden ausreichend beschrieben (inkl. Angabe der Fehlermeldung) und, soweit möglich, mit Screenshot bewiesen wird. Alle erkennbaren Mängel und Schäden sind unverzüglich zu melden.

8.5. Mitwirkungsleistungen des Kunden sind stets Hauptleistungspflichten und vom Kunden auf eigene Kosten vorzunehmen. Erbringt der Kunde von Ihm erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen wie zB Verzögerungen oder Mehraufwand vom Kunden selbst zu tragen.

8.6. Der Kunde ist für die verantwortungsvolle und sichere Aufbewahrung sämtlicher vertraulicher Informationen, Benutzerkennungen, Passwörter oder Zugangscodes zuständig.

8.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, die der PP zur Verfügung gestellte Benutzerkennungen, Passwörter oder Zugangscodes auch Dritten auszuhändigen.

8.8. Die während des Projektes von PP dem Kunden zur Verfügung gestellte Einrichtungen, Dokumente, Systeme, Infrastrukturen und sonstige Materialien bleiben im Eigentum von PP.

8.9. Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit PP erteilen.

8.10. Wenn PP dies für erforderlich hält, stellt der Kunde eine Testumgebung zur Verfügung, die eine qualitative Leistungserbringung von PP ermöglicht.

8.11. Eine Nutzung der Leistungen und Dienste von PP durch Dritte bedarf einer gesonderten schriftlichen oder elektronischen Vereinbarung. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass PP die Nutzung durch Dritte gestattet.

8.12. Nach Erbringung der Leistung ist PP berechtigt, die vom Kunden erhaltenen Unterlagen zu vernichten. Auf Wunsch des Kunden sendet PP die Unterlagen zurück.

9. Projektmanagement und Qualitätssicherung

9.1. Die Vertragsparteien benennen binnen einer Woche nach Auftragserteilung gegenseitig jeweils einen und nur einen Projektmanager, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.

9.2. Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Der dadurch entstehende Mehraufwand ist von jeder zuständigen Partei auf eigene Kosten zu tragen (zB der Kunde oder der Auftragnehmer tragen die Kosten für die Einweisung des neuen Projektmanagers von eigener Seite, der Kunde trägt die Kosten für die neuen Anforderungen, andere Sichtweise oder Konkretisierung der alten Anforderungen, die vom neuen Projektmanager vertreten werden).

9.3. Die Projektmanager verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte, Probleme und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend eingreifen zu können.

9.4. Bei Bedarf kann der Ansprechpartner auf der Kundenseite zusätzliche qualifizierte Mitarbeiter für Zwecke der Informationseinholung einbinden, ist aber für das Entscheidungstreffen von Kundenseite alleine zuständig. Sollte der Kunde der Bereitstellung eines Ansprechpartners nicht oder nicht in ausreichendem Maße nachkommen, so werden entsprechende Aufgaben durch einen gesonderten Mitarbeiter der PP wahrgenommen. Der damit verbundene Mehraufwand ist vom Kunden zu tragen.

9.5. Die Projektmanager von beiden Seiten sind für die Qualitätssicherung der geschuldeten Leistungen und Werke zuständig. Falls benötigt, kann der Projektmanager des Kunden zusätzliche qualifizierte Mitarbeiter für diese Zwecke einbinden.

9.6. Die Qualitätssicherung seitens PP bzw. der Erfüllungsgehilfen erfolgt von qualifizierten Testern, die zu Beginn des Projektes intern bestimmt werden. Bei Bedarf, können diese an den Besprechungen mit Kunden teilnehmen.

9.7. Die Tätigkeiten in Bereichen Projektmanagement und Qualitätssicherung gehören immer zum Auftrag und werden zu üblichen Stundensätzen abgerechnet.

10. Abnahme

10.1. PP ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt. Soweit notwendig, werden diese zur Abnahme vorgelegt. Hierzu gehören: in sich abgeschlossene Projekt-Phasen zur Erfüllung der spezifischen Leistungen (zB Konzeption, Design, Programmierung, Qualitätssicherung, Einführung), in sich abgeschlossene und somit funktionsfähige Teile (zB Programmierung der einzelnen Module oder Funktionen bei bereits eingesetzter oder zum Einsatz geplanter Software), in sich abgeschlossene Dokumente oder Teile von Dokumenten (zB Erstellung von Auswertungen, Studien, Präsentationen).

10.2. Eine Abnahme erfolgt nur, wenn dies schriftlich zwischen den Parteien vereinbart ist. Ist eine Abnahme vereinbart, meldet PP dem Kunden schriftlich oder in elektronischer Form die Abnahmebereitschaft.

10.3. Die Abnahme ist sodann innerhalb einer Frist von einer Woche durchzuführen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Mängel zu verweigern.

10.4. Erfolgt vom Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Meldung der Abnahmebereitschaft keine Ablehnung oder sonstige Reaktion bei der Abnahme, so gilt die Leistung als abgenommen.

10.5. Die Abnahme gilt als erfolgt, sobald der Kunde die Leistungen und Lieferungen von PP in Benutzung genommen hat.

10.6. Beanstandungen seitens des Kunden bei der Abnahme sind schriftlich festzuhalten und von beiden Parteien zu unterzeichnen.

10.7. Verweigert der Kunde die Abnahme, so gerät er in Abnahmeverzug. Im Falle des Abnahmeverzuges steht der PP das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teils des Auftrags oder Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

11. Haftung

11.1. Für einen Schaden, der auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von PP zurückzuführen ist, haftet PP unbegrenzt.

11.2. PP haftet unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

11.3. Übernimmt PP für bestimmte Eigenschaften der vertraglich geschuldeten Leistung eine Garantie, so ist eine solche Garantie nur dann für PP verbindlich, wenn es schriftlich erklärt worden ist.

11.4. Die Haftung entfällt für patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Eintragungs- und Schutzfähigkeit der von PP vertragsgemäß gelieferten Lieferungen und Leistungen.

11.5. PP haftet für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit.

11.6. PP haftet für leicht fahrlässig verursachte Schäden nur in den Fällen der Verletzung der wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalspflichten). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach beschränkt je Schadensereignis bei Sachschäden auf 10 % und bei sonstigen Schäden auf 25 % der zwischen PP und dem Kunden vereinbarten Vergütung, insgesamt aber nur bis zur Höhe der Gesamtvergütung.

11.7. Die Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

11.8. Die Haftung für Datenverlust wird auf den vertragstypischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, maximal jedoch nur bis zur Höhe der Gesamtvergütung. Es wird vorausgesetzt, dass der Schaden nicht darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

11.9. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

11.10. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, auch für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen, ausgeschlossen.

11.11. Die Begrenzung oder Ausschluss der Haftung nach diesen Geschäftsbedingungen gilt auch für persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und sonstige Vertreter sowie Subunternehmen und Subunternehmer von PP.

11.12. Sämtliche Schadensersatzansprüche verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

12. Vertragsdauer und Kündigung

12.1. Soweit nicht anders vereinbart ist, tritt der Vertrag mit Unterzeichnung in Kraft.

12.2. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann das Vertragsverhältnis von jeder Partei mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende gekündigt werden.

12.3. Ist der Vertrag auf einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen worden, hat der Kunde das Recht, den Vertrag vorzeitig mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum Monatsende zu kündigen.

12.4. Während seiner Laufzeit ist der Vertrag für beide Parteien nur aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB kündbar.

12.5. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zugang der Kündigungserklärung.

13. Termine und Fristen

13.1. Alle genannten Leistungstermine und/oder -fristen sind Richtwerte und sind nur dann verbindlich, wenn sie vom beiden Vertragsparteien schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

14. Mängelansprüche

14.1. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, nachgewiesen durch schriftliche oder elektronische Aufzeichnungen, Videoaufnahmen, Screenshots oder sonstige veranschaulichende Unterlagen schriftlich oder elektronisch in einer von PP vorgegebenen Form zu rügen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen.

14.2. Weist die Leistung einen Mangel auf, ist PP berechtigt, innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder durch Neulieferung zu leisten.

14.3. PP stehen mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu.

14.4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl den Preis dieser Leistung oder deren Teils mindern oder die Auftragsvergabe in Bezug auf mangelhafte Leistung oder deren Teil zurückziehen. Dies gilt auch, wenn PP die Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist. Die anderen Leistungen werden von diesem Rucktritt nicht erfasst, solange diese oder deren Teile für den Kunden selbstständig nutzbar sind.

14.5. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch PP, grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

14.6. Mängelansprüche hinsichtlich der erstellten bzw. angepassten Software entfallen, soweit der Kunde selbst Änderungen vorgenommen hat bzw. durch Dritte hat vornehmen lassen, es sei denn, diese Änderungen waren ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels.

14.7. Hat PP nach Meldung eines Mangels festgestellt, dass kein Mangel vorliegt, sind alle hierdurch entstandenen Kosten in voller Höhe vom Kunden zu tragen. Der Kostenkalkulation werden die üblichen Stundensätze zugrunde gelegt.

14.8. Werden die Mängel durch PP selbst im Rahmen der Qualitätssicherung festgestellt, ist die Nachbesserung dieser Mängel Bestandteil der geschuldeten Leistung der PP und ist in voller Höhe mit üblichen Stundensätzen abzurechnen. Die von Kunden festgestellten Mängel werden zu 50% der üblichen Stundensätze abgerechnet. Möchte der Kunde die Qualitätssicherung der Leistungen alleine durchführen, wird die Nachbesserung aller Mängel zu vollen üblichen Stundensätzen abgerechnet. Unabhängig davon, ob die Qualitätssicherung von PP oder vom Kunden selbst zu erfolgen hat, werden die Mängel aus leichter oder grober Fahrlässigkeit der PP voll und ganz auf Kosten von PP behoben.

14.9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate.

15. Rechte Dritter

15.1. Für die Inhalte seiner Internetseiten, Onlineshops, Webanwendungen und sonstigem Software sowie für die vom Kunden bereitgestellten Inhalte ist der Kunde selbst verantwortlich. Insofern stellt der Kunde PP bei einer Geltendmachung der Ansprüche Dritter von sämtlichen Kosten und Schadensersatzbeträgen frei. Im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung trägt der Kunde sämtliche diesbezügliche Kosten. PP ist nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen.

15.2. Die von PP gelieferte bzw. überlassene Software ist frei von Rechten Dritter, die einer vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Sollten die Rechtsmängel bestehen, ist PP berechtigt, durch rechtmäßige Maßnahmen die Verletzung der Rechte Dritter zu beseitigen, oder die Leistungen in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt werden, vorausgesetzt die geschuldete Funktionalität der Leistungen dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.

16. Nutzungsrechte

16.1. Nach vollständiger Bezahlung der Gesamtvergütung erteilt PP dem Kunden ein nicht ausschließliches, übertragbares, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den entstandenen urheberrechtlichen Werken, solange nicht anders elektronisch oder schriftlich vereinbart worden ist. Das von PP geschaffene Werk darf nur für die auftragsgemäß vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Nutzungszweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Anderweitige oder weitergehende Nutzungen sind nur mit ausdrücklicher Einwilligung gestattet und kann gegebenfalls mit Mehraufwand verbunden sein (zB andere Rahmenbedingungen für Software können neue, striktere Anforderungen setzen).

16.2. Die entstandenen urheberrechtlichen Werke können ohne Zustimmung von PP weiterbearbeitet werden.

16.3. Nach vollständiger Bezahlung der Vergütung gibt PP dem Kunden den Quellcode der geschuldeten Leistungen in unverschlüsselter Form heraus. Die Herausgabe von Quellcode von Software von Dritten ist nicht geschuldet. Eine Dokumentation des Quellcodes ist nicht geschuldet.

16.4. Da das Urheberrecht nicht übertragbar ist, bleibt das Urheberrecht der entstandenen Werke bei PP.

17. Datenschutz und Vertraulichkeit

17.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und keinem unbefugten Dritten zugänglich zu machen.

17.2. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren fort. Die Verpflichtung des Schutzes von personenbezogenen Daten gilt zeitlich unbegrenzt.

17.3. Die Weitergabe an Dritte, die einer gesetzlichen Verpflichtung zur Geheimhaltung unterliegen, ist nicht zustimmungspflichtig. Die Weitergabe an Mitarbeiter, Subunternehmen oder Subunternehmer, welche die Informationen für ihre Tätigkeit bei Durchführung von vertragsgegenständlichen Leistungen benötigen, bedarf ebenfalls keiner Zustimmung. Die Parteien stellen jedoch sicher, dass solche an entsprechende Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden sind.

17.4. Das Offenlegungsverbot gilt nicht, soweit die Parteien gesetzlich oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnungen zur Offenlegung der Informationen verpflichtet sind. Über solchen Vorfall ist die andere Partei im Voraus zu informieren.

18. Übertragung von Rechten und Pflichten

18.1. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger, schriftlicher Einwilligung von PP auf Dritte übertragen. Die Einwilligung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

19. Referenzangabe

19.1. Unter Voraussetzung der erfüllten Anforderungen an Datenschutz und die Vertraulichkeit ist PP berechtigt, die dem Vertrag zugrundeliegende Leistungserbringung unter namentlicher Nennung des Kunden als Referenzprojekt zu nennen. Des Weiteren hat PP das Recht, die Marken-, Namen, Logi und Slogans des Kunden im Zusammenhang mit dem Referenzprojekt auf allen Arten von Veranstaltungen und in allen Arten von Publikationen zu verwenden.

19.2. PP ist berechtigt, auf die erstellten Leistungen, Produkte, Programmierungen oder Anwendungen einen und nur einen auf das Angebot von PP verweisenden Link anzubringen.

20.Abwerbeverbot

20.1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit, Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners oder dessen Subunternehmer weder einzustellen noch sonst zu beschäftigen.

21. Rücktritt

21.1. Tritt der Kunde unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, sind alle mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen und tatsächlich angefallenen Kosten unabhängig von dem Fertigstellungsgrad der benötigten Leistungen in voller Höhe zu vergüten.

22. Schlussbestimmungen

22.1. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien sind in dem Angebot, diesen Geschäftsbedingungen und ggf. beigefügten Anlagen in schriftlicher oder elektronischer Form enthalten. Weitergehende Vereinbarungen bestehen nicht, insbesondere wurden keine mündlichen Nebenabreden getroffen, die nicht schriftlich oder in elektronischer Form bestätigt worden sind.

22.2. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung der Schriftformklausel selbst.

22.3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

22.4. Ist nichts anderes vereinbart ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Ort der Hauptniederlassung von PP, sofern der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

22.5. Erfüllungsort ist mangels anderer Vereinbarung der Ort der Hauptniederlassung von PP.

22.6. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so bleibt hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Regelungslücke herausstellen sollte.

22.7. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die dem Willen der Vertragsparteien sowie dem Sinn und Zweck des Vertrags möglichst nahekommt.